Allgemeine Geschäftsbedingungen von Elektro-Rabl – AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Elektro-Rabl GmbH – AGB
§ Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Elektro-Rabl GmbH (in Folge Auftragnehmer) und dem Kunden (in Folge Auftraggeber). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen.
Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
An weichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind Kostenpflichtig und werden nach erfolgter Auftragserteilung gut geschrieben, weiteres werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erteilt; Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Ausführung von im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Die im Kostenvoranschlag festgestellten Preise gelten ab den Tag, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt, und dann noch weitere 3 Monate. In ihm sind nur die Kosten der ausdrücklich angeführten Leistungen berücksichtigt. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Fa. Elektro-Rabl GmbH
§ Angebote
Angebote sind Kostenpflichtig und werden nach erfolgter Auftragserteilung gut geschrieben, weiteres werden Angebote nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
§ Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraus- setzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorge- schriebene Meldungen an die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie sowie versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter und für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Vornahme von dem Auftraggeber zumutbaren Änderungen in technischen Belangen bleibt dem Auftragnehmer im Zuge der Leistungsausführung vorbehalten.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Material- Mangel, Streik usw. bewirkt, werden vereinbarte Leistungstermine entsprechend hinausgeschoben. Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrags wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Kann die Verzögerung der Rechtssphäre des Auftraggebers zugerechnet werden, sind die durch die Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten von diesem zu tragen.
§ Leistungstermine
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungstermine entsprechend hinaus- geschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
§ Ö-Normen
Diese sind dann anwendbar, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde; sie müssen genau bezeichnet werden
§ Verrechnung
Der Arbeitsaufwand wird nach den aktuellen Sätzen der Fa. Elektro-Rabl GmbH verrechnet, dies gilt insbesondere bei Überstunden, Reisekosten, Nächtigungskosten, Zulagen, Auslösen und dgl. Für Materialverschnitt wird ein Zuschlag in dem in den Ö-Normen festgelegten Ausmaß berechnet.
§ Preise
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung, Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragser- teilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
§ Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller 10 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Ware zu berechnen. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
§ Rabatte
Rabatte und Skontos gelten nur als gewährt wenn sie entweder im Anbot oder der Rechnung schriftlich festgehalten sind. Im Falle von Zahlungsverzuges oder nicht Zahlung verlieren jedoch alle bis dahin gewährten Rabatte oder Skontos ihre Gültigkeit ,und die Ausstehende Summe wird ohne der gewährter Rabatte auch auf bereits bezahlte Teile der noch offenen Rechnungen ermittelt und geltend gemacht.
§ Übernahme
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, das bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
§ Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. Elektro-Rabl GmbH.
§ Vorzeitige Fällig Stellung
Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und Zahlung zu verlangen.
§ Zahlungsbedingungen
Nach Maßgabe des Forschrittes der Leistungsausführung hat der Auftraggeber Teilzahlungen über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind prompt ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel der Gewährleistung – sind ausgeschlossen.
§ Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8,58% jährlich zu berechnen; Im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Verbraucher, eine Eintreibungskostenpauschale iHv € 150.-zu tragen. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Unternehmer, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen, hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Wurde dem Auftrag- geber Ratenzahlung eingeräumt, tritt bei Zahlungsverzug Terminverlust ein, wenn der Auftragnehmer seine Leistung bereits erbracht hat und der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen auch nur mit einer Rate zumindest seit sechs Wochen in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren und dgl. – ohne das dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.
§ Gewährleistung
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung oder nachgewiesene Mängel in angemessner Frist. Ist eine Behebung nicht möglich, oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessenen Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
§ Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
§ Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem KSchG werden durch die vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.
Gerichtsstand ist Wien.
Stand 10.2019